Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLONIC GmbH:

§ 1 Abwehrklausel
Es gelten ausschließlich unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänze allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn sie uns bekannt
sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Geistiges Eigentum
Wir behalten uns das Urheberrecht an Zeichnungen, insbesondere Montagezeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen von
uns erstellten Unterlagen vor.

§ 3 Lieferung/Mitwirkung des Auftraggebers/Vertragserfüllung

a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung
erfolgt an den vom Besteller genannten Ort unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Behörden.
b) Wir sind berechtigt, die vertraglich geschuldeten Arbeiten/Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
c) Der Besteller hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die vertraglich zu erbringenden Arbeiten (Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme
etc.) vereinbarungsgemäß und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Er ermöglicht unseren Mitarbeitern bzw. von uns beauftragten
Ausführungsunternehmen folglich den Zugang zu den Orten, an denen die vertragsgemäßen Arbeiten durchzuführen sind.

§ 4. Eigentumsvorbehalt
a) Bei Verträgen mit Verbrauchern (vgl. § 13 BGB) behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern (vgl. § 14 BGB) behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zu Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und
zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer solchen Fristsetzung bleiben ebenso wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt.
cc) Der Besteller hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Ware bzw. ab Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
dd) Betreffend die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der zu liefernden
Ware, wird von uns nicht übernommen.
c) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels werden auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind
Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters von uns oder eines
Erfüllungsgehilfen von uns gleich.
d) Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die in Satz 1 enthaltende Erleichterung der Verjährung gilt ferner nicht im Falle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

§ 7. Haftung
Für Pflichtverletzungen haften wir, soweit sie keinen Sachmangel begründen, wie folgt:

Uneingeschränkt haften wir für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung. Ferner haften wir uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften – also auch lediglich leicht fahrlässigen – Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters von uns oder eines Erfüllungsgehilfen von uns gleich.
c) Unternehmer sind berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die Ihnen durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selber einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Wir haften ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder der
Erfüllungsgehilfen von uns. Hierbei beschränkt sich unsere Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
d) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.§ 8. Aufrechnung/Zurückbehaltung
e) Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen vermischt wird.

§ 5 Gefahrübergang
a) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
b) Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von uns verkauften Sache auch beim
Versendungsverkauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.
c) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.


§ 6 Gewährleistung
a) Für Verbraucher gelten bezüglich der Ansprüche auf Nacherfüllung und Minderung die gesetzlichen Regelungen.
b) Für Unternehmer gilt bezüglich der Ansprüche auf Nacherfüllung und Minderung folgendes:


aa) Wir leisten für etwaige Mängel nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
bb) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller von uns nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

a) Unternehmer sind zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung unbestritten ist oder
rechtskräftig festgestellt ist.
b) Verbraucher sind zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Leistungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 9. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Bei Verträgen mit Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz der SOLONIC GmbH.
b) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Kunden und uns kommen die gesetzlichen Regelungen des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere also das BGB, zur
Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Genießt ein Verbraucher im Lande seines gewöhnlichen Aufenthaltes
aufgrund zwingender Bestimmungen des dort gültigen Rechts einen weitergehenden Schutz als nach dem vorstehend gewählten Deutschen Recht, kommen in den in Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3
EGBGB aufgezählten Fällen diese zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des betroffenen erbrauchers zur Anwendung.

§ 10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die ihnen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen. Dies gilt auch, soweit der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte.


- Stand Dezember 2013 -

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